Anmeldepflicht für Hunde
Die Verantwortung der ordnungsgemäßen Anmeldung bei der Gemeinde liegt immer bei der Hundehalterin oder beim Hundehalter. Auch tragen Sie zu jeder Zeit und überall für das Verhalten Ihres Hundes die Verantwortung und sind auch haftbar.
1. Eintragung in das oberösterreichische Hunderegister
Ist der Hund älter als zwölf Wochen, ist er binnen fünf Werktagen bei der Hauptwohnsitzgemeinde mit entsprechenden Unterlagen zu melden:
• Sachkundenachweis
• Nachweis, dass für den Hund eine Haftpflichtversicherung besteht mit einer Mindestdeckungssumme von € 725.000 pro Hund
• Tierärztliche Bestätigung über Größe/Gewicht bzw. Nachweis über die absolvierte Alltagstauglichkeitsprüfung
• Registrierungsbestätigung der Heimtierdatenbank (Anmeldung bei der Heimtierdatenbank kann auch beim Gemeindeamt getätigt werden).
• Unterlagen zum Hund (Hundepass)
Werden diese Unterlagen bei der Hundeanmeldung nicht vorgelegt, wird nach einer Nachfrist im schlimmsten Fall die Berechtigung zur Hundehaltung entzogen.
2. Ausgabe der amtlichen Hundemarke bei der Hauptwohnsitzgemeinde
Im Zuge der Anmeldung im oberösterreichischen Hunderegister wird auch die amtliche Hundemarke ausgegeben. Diese kostet € 4,00.
Der Halter hat dafür zu sorgen, dass diese an öffentlichen Orten am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird.
Bei der Beendigung der Hundehaltung ist die Hundemarke am Gemeindeamt zurückzugeben.
3. Entrichtung der Hundeabgabe bei der Hauptwohnsitzgemeinde
Nach der Meldung ist der Gemeinde die jährlich anfallende Hundeabgabe von € 50,00 zu entrichten.
4. Neues OÖ Hundehaltegesetz 2024
Tierärztliche Bestätigung über Größe/Gewicht
Ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes ist eine Tierarztbestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten (ab Anmeldung des Hundes bzw. Erreichen des Alters) vorzulegen. Wird keine Tierarztbestätigung vorgelegt, muss man mit seinem Hund automatisch eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren.
Alltagstauglichkeitsprüfung
Folgende Hunde müssen eine Alltagstauglichkeitsprüfung absolvieren:
Große Hunde
Alle Hunde, die ab dem 1. Dezember 2024 NEU angemeldet werden, eine Widerristhöhe von 40 cm und/oder ein Gewicht von 20 kg haben (siehe tierärztliche Bestätigung oben) und das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Spezielle Rassen
Für folgende Rassen und deren Kreuzungen untereinander muss unabhängig von Größe und Gewicht eine Alltagstauglichkeitsprüfung erbracht werden, wenn sie zum Stichtag 1.12.2024 das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt auch für bereits angemeldete Hunde!
• Bullterrier
• American Staffordshire Terrier
• Staffordshire Bullterrier
• Dogo Argentino
• American Pit Bull Terrier
• Tosa lnu
Fristen
Generell gelten für "Große Hunde" und "Spezielle Rassen" folgende Fristen:
Mindestalter für die Prüfung ist das vollendete 12. Lebensmonat. Hunde, die das 8. Lebensjahr bereits vollendet haben, müssen keine Alltagstauglichkeitsprüfung mehr absolvieren. Der Nachweis der absolvierten Prüfung muss binnen 6 Monaten nach Anmeldung des Hundes vorgelegt werden. Dies gilt für Hunde, die bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat bereits vollendet haben. Für Hunde, die bei der Anmeldung das 12. Lebensmonat noch nicht vollendet haben, muss der Nachweis bis zum vollendeten 18. Lebensmonat vorgelegt werden.
Bei Fragen können Sie sich jederzeit gerne an Frau Christina Wögerbauer
(+43 7288/7031-14; woegerbauer@ulrichsberg.ooe.gv.at) wenden.
Formular Hundeanmeldung
Infoblatt "Große Hunde"
Infoblatt "Auffällige Hunde"
Infos zum Oö. Hundehaltegesetz finden sie hier.