Meldepflicht
Wer nach Österreich zieht, innerhalb Österreichs übersiedelt oder seinen Hauptwohnsitz ändert, muss sich binnen drei Tagen mittels eines Meldezettels bei der zuständigen Behörde melden.
Die Abmeldung bei Aufgabe der Unterkunft in einer Wohnung hat innerhalb von drei Tagen davor oder danach zu erfolgen.
Die Unterkunftnahme in einem Beherbergungsbetrieb ist jedenfalls zu melden und erfolgt durch Ausfüllen des Gästeblattes.
Hinweis: Ausnahmen von der Meldepflicht bestehen bei Personen, die anderswo gemeldet sind:
- wenn sie in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft nehmen (z.B. Urlaub bei den Großeltern)
- wenn sie in einer Krankenanstalt aufgenommen sind
- wenn sie als Minderjährige in einem Kinder-, Schüler- oder Studentenheim untergebracht sind
- wenn sie als Angehörige des Bundesheeres, der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei, der Zoll- oder Justizwache in einer Gemeinschaftsunterkunft (z.B. Kaserne) untergebracht sind